Der Verein
Der Sportverein JTVG-Fitness Coblenz e. V. ist der kleinere der beiden Sportvereine der Gemeinde Göda. Er wurde 1993 in Coblenz, einem kleinen Ort in der Nähe von Göda, gegründet. Sein Name leitet sich von den Anfangsbuchstaben der Gründungssportarten Judo, Tischtennis, Volleyball und Gymnastik ab. Anfangs trainierten die Sportgruppen in der Fehrmann-Mühle in Coblenz, im Schloss Nedaschütz oder auch im Freien. Erst später zogen sie in die Turnhalle nach Göda um, wo sie bessere Trainingsbedingungen vorfanden.
Leider können derzeit nicht mehr alle Sportarten angeboten werden. Wesentlichen Anteil daran hat die Schließung der Mittelschule Göda. Durch den Umzug der Sportlehrerin stand kein Judotrainer mehr zur Verfügung. Die Tischtennisspieler schlossen sich einem Sportverein in der Nachbargemeinde an, um am Punktspielbetrieb teilnehmen zu können. Einen starken Zuspruch hingegen konnte der Kindersport erfahren. Insbesondere für Kinder im Kindergartenalter wird seit einigen Jahren abwechslungsreiches und interessantes Training angeboten.
Der JTVG-Fitness Coblenz versteht sich als generationsübergreifender Sportverein. Die Jüngsten Mitglieder sind 3, die ältesten über 70 Jahre alt. Die Übungsstunden werden durch gut ausgebildete Trainer geleitet, die alle im Besitz von Übungsleiterlizenzen sind. Regelmäßig bilden sich die Übungsleiter weiter, um qualitativ hochwertige und interessante Trainingseinheiten anbieten zu können. Trotzdem sind die Jahresbeiträge seit Jahren fast unverändert und liegen mit 35,-€ für Kinder und 45,-€ für Erwachsene auf einem sehr niedrigen Niveau. Durch die Mitgliedsbeiträge werden vor allem die Nutzungsgebühren für die Sportstätte, Beiträge für Versicherungen und Sportbünde, die Beschaffung von Trainingsgeräten sowie Sportgruppen übergreifende Aktivitäten finanziert.
Satzung für den gemeinnützigen Sportverein JTVG-Fitness Coblenz e. V.
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen JTVG-Fitness Coblenz.
Er ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e. V.“.
§ 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Göda.
§ 3 Zweck und Steuerbegünstigung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßiges Training in den Sportgruppen, Wettkämpfe und Trainingslager sowie Aus- und Weiterbildung von Übungsleitern.
Eine Änderung des Vereinszwecks ist mit der gleichen Mehrheit zu beschließen wie eine Satzungsänderung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er wird zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam.
Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren.
§ 5 Beiträge
Es gilt die Beitragsordnung. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt per Aushang in den durch die Sportgruppen genutzten Sporteinrichtungen.
Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.
Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
Vollmachten sind zugelassen.
Minderjährige und deren gesetzliche Vertreter besitzen kein Stimmrecht.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens sechs Mitgliedern.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
Der Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 3 Jahren bestellt. Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
Vorstehende Regelungen gelten für die geborenen Liquidatoren entsprechend.
§ 9 Datenschutz
Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist und eine Rechtsgrundlage oder eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen für die Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt.
Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Verein erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.
Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung erlässt der Verein eine Datenschutzrichtlinie, die durch den Vorstand beschlossen und geändert wird.
§ 10 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.
Göda, den 03.05.2019
Beitragsordnung für den gemeinnützigen Sportverein JTVG-Fitness Coblenz e. V.
§ 1 Grundsatz
Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie kann nur von der
Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.
§ 2 Allgemeines
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Diese sind der regelmäßige Beitrag
(Jahresbeitrag), die Aufnahmegebühr und erforderlichenfalls außerordentliche Beiträge
(Umlagen).
§ 3 Mitgliedsbeiträge
1. Der Beitrag für eine natürliche Person beträgt 50,00 € pro Kalenderjahr.
2. Der ermäßigte Beitragssatz für Kinder und Jugendliche (bis 18 Jahre), Schüler, Auszubildende,
Studenten und Schwerbehinderte beträgt 40,00 € pro Kalenderjahr.
3. Der Beitrag für Mitglieder der Abteilung Volleyball beträgt 70,00 € pro Kalenderjahr (dies
betrifft nicht den ermäßigten Beitragssatz).
4. Zusätzlich zum Jahresbeitrag ist bei Eintritt in den Verein eine einmalige Aufnahmegebühr
von 5,00 € zu entrichten.
5. Geht ein Aufnahmegesuch auf Mitgliedschaft im Verein beim Vorstand nach dem 01. Juli
eines Kalenderjahres ein, ist der halbe Mitgliedsbeitrag fällig.
6. Für die Teilnahme am Probetraining (bis zu maximal drei Trainingseinheiten) ist kein Beitrag
zu entrichten.
§ 4 Gästebeitrag
Personen, die nach dreimaligem Schnuppertraining weiterhin am Training teilnehmen möchten,
aber keine Vereinsmitglieder werden wollen, haben je Trainingseinheit einen Gästebeitrag von
2,- € zu entrichten.
§ 5 Umlagen
Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des
Vereins können Umlagen erhoben werden. Die Erhebung von Umlagen und deren Höhe muss
von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 6 Beginn und Ende der Beitragspflicht, ruhende Beitragspflicht
1. Der Mitgliedsbeitrag wird erstmalig bei Neuaufnahme von Mitgliedern mit der
Mitgliedschaft gemäß § 4 der Satzung zur Zahlung fällig. Ansonsten ist die Zahlung des
Mitgliedsbeitrages spätestens bis zum 31. März auf das Vereinskonto vorzunehmen.
2. Anträge auf Aussetzen der Beitragspflicht ab einem Zeitraum von sechs Monaten sind
schriftlich unter Angabe des Zeitraumes beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand
entscheidet über den Antrag.
3. Endet die Mitgliedschaft - gleich aus welchem Grunde - erfolgt keine Rückerstattung des im
Voraus entrichteten Mitgliedsbeitrages.
§ 7 Vereinskonto
IBAN DE46 8555 0000 1000 0126 50
§ 8 Veränderungen
1. Sollte sich der Status eines Mitgliedes ändern, so hat dieses Mitglied dies dem Vorstand
schriftlich mitzuteilen. Die Verrechnung von Mehrzahlungen bzw. Erstattung überbezahlter
Beiträge erfolgt mit der Erhebung des Mitgliedsbeitrages für das nächste Jahr.
§ 9 Gültigkeit der Beitragsordnung
Die Beitragsordnung gilt ab dem Tag der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Die
Beitragsordnung hat Gültigkeit, bis durch die Mitgliederversammlung eine Änderung
beschlossen wird.
Göda, den 09. Februar 2023